Kosten für Zahnersatz und Implantate sind von der Steuer als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Wir von KU64 werden oft gefragt, ob Kosten für Zahnbehandlungen (Zahnimplantate, Zahnersatz, Kronen etc.) absetzbar sind. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 sind dies außergewöhnliche Belastungen und sind grundsätzlich von der Steuer absetzbar, aber nur wenn sie medizinisch notwendig sind und den sogenannten zumutbaren Betrag überschreiten.

 

Ab welchem Betrag sind Kosten für den Zahnersatz steuerlich absetzbar

Die Zumutbarkeit ist von den Einkommensverhältnissen und von der Anzahl der Kinder abhängig und wird prozentual veranschlagt. Wichtig ist, dass die Summe der gesamten Aufwendungen über der Zumutbarkeitsgrenze liegt, auch wenn die einzelnen Aufwendungen unterhalb der Grenze liegen. Ausgaben sollten möglichst gebündelt in einem Jahr anfallen. Dadurch können Sie eher erreichen, dass der Gesamtjahresaufwand höher ist als die individuell zumutbare Belastung. Denken Sie bitte daran, alle Quittungen und Rechnungen zu sammeln und zusammenzurechnen! Noch ein Hinweis: es ist nicht wichtig, wann die Rechnung geschrieben, sondern wann sie bezahlt wurde. 

Laut Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 Absatz 3 beträgt die zumutbare Belastung

Für Jahreseinkünfte bis 15.340€ 15.341€ bis 51.130€ über 15.130€
bei kinderlosen Steuerpflichtigen,
bei denen die Einkommensteuer berechnet wird
a) nach § 32a Absatz 1 5% 6% 7%
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) 4% 5% 6%
bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei Kindern 2% 3% 4%
b) drei oder mehr Kindern 1% 1% 2%

 

 

Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die Anspruch auf einen Freibetrag nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht.

 

 

Welche Behandlung zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen?

1. Zuzahlungen beim Zahnarzt, also die sogenannten IGEL-Leistungen, außer Bleaching und Prophylaxe

2. Zuzahlungen für Medikamente

3. Kieferorthopädische Behandlungen, wenn sie medizinisch begründet sind

 

Was gibt es bei der Absetzung der Kosten sonst zu beachten?

Es können nur die tatsächlichen Nettokosten angerechnet werden. Also nicht der Rechnungsbetrag ist entscheidend, sondern das, was man aus eigener Tasche bezahlt hat. Bei dieser Unterseite handelt es sich um eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung. Bitte konsultieren Sie am besten einen Steuerberater Ihres Vertrauens.

 

 

Quelle: Einkommensteuergesetz (EStG) § 33, Stand 01.01.2016

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